Datenschutz und Amtsgeheimnis

Als Mitarbeitende von öffentlichen Anstalten üben Lehrpersonen und Schulleitungen Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit aus. Sie gelten deshalb als Behördenmitglieder und unterstehen in dieser Funktion den Bestimmungen des jeweiligen kantonalen Datenschutzgesetzes. Im übrigen verpflichten auch die strafrechtlichen Regeln über das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB) die Lehrpersonen zur Achtung der Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler.

Amtsgeheimnis

Die strafrechtlichen Regeln über das Amtsgeheimnis verpflichten Mitarbeitende von öffentlichen Anstalten Amtsgeheimnisse nicht bekannt zu geben. Ein Amtsgeheimnis ist eine nicht allgemein bekannte Tatsache, welche ein Behördenmitglied in der Ausübung seiner Funktion erfahren hat. Die Regeln über das Amtsgeheimnis sind einerseits umfassender als die Datenschutzregeln, weil dazu auch Nicht-Personendaten (z.B. Budgetfragen einer Schule) gehören. Andererseits haben sie einen engeren Anwendungsbereich, weil sie nur die Bekanntgabe von Geheimnissen, und nicht auch die Erhebung, Aufbewahrung, Vernichtung etc, von Daten regeln.

Lehrpersonen sind also verpflichtet „Geheimnisse“, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren haben, nicht bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann jedoch durch eine gesetzliche Ermächtigung oder Pflicht gerechtfertigt sein.

Berufsgeheimnis

Vom Amtsgeheimnis ist das Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 des Strafgesetzbuches zu unterscheiden. Es soll zwar auch „Geheimnisse“ schützen, gilt aber nicht für Behördenmitglieder, sondern für besondere Berufsgattungen, insbesondere Geistliche, Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen. Es gibt Personen, die beiden Geheimnispflichten unterstehen, z.B Schulärzte.

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