Grundsätze des Datenschutzrechts
Die Bestimmungungen in den kantonalen Datenschutzgesetzen richten sich an sämtliche Behörden des Kantons. Sie sind also nicht speziell auf die Bearbeitung von Personendaten in der Schule zugeschnitten. Deshalb ist es wichtig die Grundsätze des Datenschutzgesetzes zu kennen. Aus ihnen müssen konkrete Lösungen für den Schulalltag abgeleitet werden.
Rechtmässigkeit der Bearbeitung von Personendaten
Die Bearbeitung von Personendaten muss immer rechtmässig sein. Das Datenschutzgesetz unterscheidet dabei zwischen „normalen“ und „besonders schützenswerten“ Personendaten (siehe oben). Vereinfacht gesagt besteht der Unterschied darin, dass bei der Bearbeitung von „besonders schützenswerten“ Personendaten strengere Regeln einzuhalten sind, als bei der Bearbeitung von „normalen“ Personendaten.
Bearbeitung von „normalen“ Personendaten
„Normale“ Personendaten dürfen bearbeitet werden, wenn
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ein Gesetz (es kann eine Grundlage auf Verordnungsstufe genügen) dazu ermächtigt oder
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die Bearbeitung zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig ist (das heisst, dass die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe ohne die beabsichtigte Datenbearbeitung erheblich behindert würde).
Bearbeitung von „besonders schützenswerten“ Personendaten
„Besonders schützenswerte“ Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn zusätzlich
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ein Gesetz (hier ist eine Grundlage auf Gesetzesstufe notwendig) dies klar vorsieht oder
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die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe die Datenbearbeitung zwingend erforderlich macht (das heisst, dass die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe ohne die beabsichtigte Datenbearbeitung verunmöglicht würde) oder
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die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat.
Grundsatz der Zweckbindung
Die nach den oben dargelegten Regeln erhobenen Daten aus dem Schulbereich dürfen grundsätzlich nur für Zwecke, für welche sie beschafft worden sind oder mit welchen Schülerinnen und Schüler oder Eltern rechnen müssen, bearbeitet werden. In der Schule ergeben sich diese Zwecke aus den oben erwähnten Aufgaben des Kindergartens und der Volksschule. Es ist deshalb beispielsweise grundsätzlich davon abzusehen, Klassenlisten für kommerzielle Zwecke herauszugeben.
Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Aus diesem Grundsatz folgt einerseits, dass Personendaten, wie oben bereits erwähnt, nur bearbeitet werden dürfen, wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig ist. Ein Datensammeln auf Vorrat (z.B. Erhebung von Daten, für welche zum Zeitpunkt der Erhebung noch gar kein Zweck ersichtlich ist) ist illegal. Andererseits verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass unter verschiedenen Möglichkeiten der Datenbearbeitung stets diejenige gewählt werden muss, welche den mildesten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffen Person darstellt.
Grundsatz von Treu und Glauben
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgt, dass die Datenbearbeitung erkennbar und transparent sein muss. Eine heimliche Datenbearbeitung ist somit untersagt. Die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern müssen ohne besondere Anstrengung erkennen können, ob und welche Personendaten über sie bearbeitet werden. Personendaten sind deshalb in der Regel bei den betroffenen Schülerinnen und Schüler oder Sorgeberechtigten und nicht bei einer anderen Privatperson oder Behörde zu beschaffen.
Grundsatz der Richtigkeit
Dieser Grundsatz gibt Schülerinnen und Schüler sowie Eltern das Recht, unrichtige Personendaten über sie korrigieren oder vernichten zu lassen.
Datensicherheit
Wer Personendaten bearbeitet, ist auch für deren Sicherung verantwortlich.
Anforderungen an die Einwilligung zur Datenbearbeitung
Einwilligung kann eine Grundlage zur Rechtmässigkeit von Datenbearbeitungen sein. Allerdings sollte die Einwilligung zur Datenbearbeitung jeweils nur eine ganz bestimmte, zeitlich und örtlich eng umschriebene Situation betreffen und nie pauschal erfolgen oder eine zeitlich unbefristete Datenbearbeitung erlauben. Die betroffene Person ist in der Regel die Schülerin oder der Schüler. Da eine Einwilligung nur von einer urteilsfähigen Person erteilt werden kann, ist zunächst zu klären, unter welchen Bedingungen Schülerinnen und Schüler urteilsfähig sind. In einem zweiten Schritt sind die Anforderungen an die Form der Einwilligung zu prüfen. Urteilsfähig im Sinne des Zivilgesetzbuches ist, wer nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von „Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen“ ausserstande ist, vernunftgemäss zu handeln. Dies bedeutet, dass ein Kind oder Jugendlicher urteilsfähig ist, wenn es oder er sich einen eigenen Willen bilden kann und gemäss diesem Willen handeln kann. Das Gesetz kennt keine feste Altersgrenze. Je nach Entwicklungsstufe des heranwachsenden Kindes reicht sein Erfahrungshorizont unterschiedlich weit. Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und der Volksschule sind in der Regel zwischen 4 und 16 Jahre alt. In dieser Zeitspanne variiert die Fähigkeit, einen eigenen Willen zu bilden und diesem Willen entsprechend zu handeln erheblich. Auch unter gleichaltrigen kann diese Fähigkeit sehr unterschiedlich ausgebildet sein.
Grundsätzlich kann aber Folgendes gesagt werden:
Da es oft sogar für Erwachsene schwierig ist, die Konsequenzen einer Datenbearbeitung abzuschätzen, ist dies für Kinder umso schwieriger. Darum kann ihnen bezüglich der Bearbeitung von „besonders schützenswerten“ Personendaten sowie bezüglich der Bearbeitung von „normalen“ Personendaten, welche ihre Persönlichkeitsrechte gefährden und nur schwer abschätzbare Folgen nach sich ziehen können, höchstens gegen Ende der Volksschulzeit Urteilsfähigkeit zugesprochen werden. Vorher empfiehlt es sich, die Einwilligung bei den Erziehungsberechtigten einzuholen. Nur in sehr klaren und einfachen Fällen kann ein Kind die Konsequenzen einer Datenbearbeitung abschätzen und sich diesbezüglichen einen eigenen Willen bilden.
Einwilligungen
Bei Einwilligungen unterscheidet man mündliche von schriftlichen und ausdrückliche von stillschweigenden Einwilligungen. Werden „normale“ Personendaten, von welchen keine erhebliche Gefährdung für die betroffenen Personen ausgeht, bearbeitet, kann eine stillschweigende Einwilligung genügen. Eine stillschweigende Einwilligung wird angenommen, wenn gegen eine reglementarisch vorgesehene oder allgemein bekannt gegebene Datenbearbeitung kein Einspruch erfolgt. Aus Beweisgründen sollten Einwilligungen aber trotzdem wenn immer möglich schriftlich eingeholt werden.
