Kantonale Datenschutzgesetze

Die kantonalen Datenschutzgesetze bestimmen, wie die kantonalen Behörden mit Personendaten umzugehen haben. Geregelt werden Erhebung, Aufbewahrung, Veränderung, Verknüpfung, Bekanntgabe oder Vernichtung von Personendaten. Daten ohne Personenbezug fallen nicht in den Anwendungsbereich der Gesetze. Verletzten Mitarbeitende von öffentlichen Anstalten die gesetzlichen Bestimmungen, so kann die betroffene Person per Gesuch verlangen, dass die fehlerhaften oder widerrechtlich erhobenen Daten berichtigt oder gelöscht werden. Ausserdem kann eine Verletzung des Datenschutzrechts (z.B. widerrechtliche Bekanntgabe von Personendaten oder der Verlust von aufzubewahrenden Personendaten) intern zu disziplinarischen Massnahmen führen (z.B. Verweis). Entsteht durch die Verletzung zusätzlich ein Schaden, kann dies Schadenersatzpflichten der Schule (in der Regel haftet die Gemeinde) oder - bei vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführten Schäden - der Lehrperson begründen.

Daten zum persönlichen Gebrauch der Lehrperson

Personendaten, welche von einer Lehrperson ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch bearbeitet werden, fallen nicht unter das Datenschutzgesetz. Es handelt sich dabei um persönliche Arbeitsmittel der Lehrperson wie Handnotizen zur Vorbereitung eines Elterngesprächs oder Agendaeinträge. Der Ausschluss dieser Daten vom Datenschutzgesetz führt dazu, dass betroffene Personen kein Einsichtsrecht in diese Daten haben. Er bedeutet jedoch keineswegs, dass diese Daten bekannt gegeben werden. Auch persönliche Arbeitsmittel müssen demnach vor dem Zugriff Dritter geschützt werden und dürfen nicht achtlos herumliegen gelassen werden. Enthält beispielsweise eine Gesprächsnotiz heikle Informationen über einen Schüler, sollte sie in einem verschlossenen Pult oder Schrank aufbewahrt werden. Insbesondere gehören auch die Lernkontrollen zu den Personendaten von Schülerinnen und Schülern, solange sie ihnen zugeordnet werden können. Wird der Name und alle weiteren Elemente, welche eine Zuordnung zu einer bestimmten Schülerin oder einem bestimmten Schüler erlauben würden, entfernt, handelt es sich nicht mehr um Personendaten.

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