Persönliche Daten weitergeben
Grundsätzlich ist eine Datenweitergabe nur insoweit erlaubt, als die betroffene Gemeinde dies in ihrem Datenschutzreglement ausdrücklich gestattet. Kantonale Musterdatenschutzreglemente sehen in der Regel ein Verbot der Datenbekanntgabe für kommerzielle Zwecke vor. Es gibt allerdings Gemeinden, in welchen Gemeindeerlasse derartige Datenbekanntgaben ausdrücklich erlauben. Liegt ein solcher Gemeindeerlass vor, ist die Bekanntgabe gestattet (z.B. Art. 3 Abs. 1 Datenschutzreglement der Gemeinde Thun).
Listenauskünfte
Listenauskünfte sind systematisch geordnete Daten, z.B. eine Liste der Namen, Adressen oder E-mail Adressen aller Schülerinnen und Schüler einer Schule oder aller Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Schule. Sie dürfen grundsätzlich nur weiter gegeben werden, wenn die zuständige Gemeinde genau dies in einem Datenschutzreglement ausdrücklich erlaubt. Allerdings sind die betroffenen Personen vor der erstmaligen Bekanntgabe zu informieren, um ihnen die Geltendmachung überwiegender Interessen zu ermöglichen. Dieses Vorgehen empfiehlt sich insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass die Personendaten missbraucht werden könnten (z.B. für Marketing). Benötigen Sie für eine Datenweitergabe das Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder der Schülerinnen und Schüler, dann holen Sie aktiv eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung ein. Verwenden Sie keine Formulierungen wie „ohne Ihren Gegenbericht bis…. nehmen wir an, dass Sie einverstanden sind“. [BL:Merkblatt Datenschutz]
Anfragen für kommerzielle Zwecke
Anfragen – insbesondere von Seiten von Webservice-Anbietern – ist mit grösster Zurückhaltung zu begegnen. In jedem Fall sind die AGBs der Anbieter von Web-Diensten (z.B. von Software-as-a-Service Providern) genau zu lesen, denn was sich im Werbeprospekt als attraktives Angebot für die Schule präsentiert, kann mit Bedingungen verbunden sein, die unerwünschte Abhängigkeiten schaffen oder datenschutzrechtlich bedenklich sind.
