Regelungen zum Urheberrecht im Bildungsbereich

Im Urheberrechtsgesetz wird der Schutz der Urheberinnen und Urheber von Werken der Literatur und Kunst, der Schutz der ausübenden Künstlerinnen und Künstler, der Herstellerinnen und Hersteller von Ton- und Tonbildträgern und der Sendeunternehmen sowie die Bundesaufsicht über die Verwertungsgesellschaften geregelt. Wer die Werke eines Urhebers nutzen will, muss diesen um Erlaubnis anfragen. Erst gestützt auf die entsprechende Bewilligung darf er die Werke gegen Entgelt nutzen.

Ausnahmen

Im Gesetz werden auch Einschränkungen des Urheberrechtes definiert. Für diesen Bereich ist keine vorgängige Anfrage und Erlaubnis beim Urheber bzw. Rechtsinhaber nötig. Darunter sind zu verstehen:

  • Die Werkverwendung im persönlichen Bereich (unter Verwandten und Freunden);

  • Die Werkverwendung der Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse;

  • Das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information und Dokumentation.

Werkverwendung im Unterricht

Der Lehrperson sowie den Schülerinnen und Schülern soll ermöglicht werden den Unterricht individuell zu gestalten. Daher ist jede Werkverwendung erlaubt, jedoch nur im Rahmen des direkten Unterrichts in der Klasse.

Die Urheberinnen und Urheber sowie die anderen Rechteinhaberinnen und -inhaber haben aber auch für die Verwendung von Werken durch die Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Höhe der Vergütungen ist in den so genannten Gemeinsamen Tarifen festgelegt, die regelmässig neu verhandelt werden.

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